Vorrang für Erneuerbare Energien – Petitionsausschuss setzt ein Zeichen

Kann das Anbringen einer Mini-Photovoltaikanlage untersagt werden, weil örtliche Gestaltungsvorschriften dagegen sprechen? Oder müssen solche Vorschriften zurückstehen, wenn es um das wichtige Ziel Klimaschutz geht?

Mit dieser spannenden Frage hatte sich der Petitionsausschuss zu beschäftigen. Ein Petent möchte an der inneren Wandseite seiner Dachterrasse ein sogenanntes Balkonkraftwerk in Form eines kleinen Solarmoduls (1,73 m x 1,03 m) anbringen und dafür von den geltenden Vorschriften befreit werden. An sich sind solche Mini-Anlagen genehmigungsfrei. Doch in der Stadt, in der der Petent wohnt, sind die Bestimmungen eindeutig: „Im allgemeinen Wohngebiet müssen die Module in die Dachhaut integriert sein oder auf der Dachhaut aufliegen.“ An der Wand sind solche Module demnach nicht erlaubt – sogar wenn, wie in diesem Fall, das Ganze von der Straße her kaum einsehbar ist.

Als Mitberichterstatterin in dem Fall habe ich mich gestern für ein Votum stark gemacht, das im Ausschuss schließlich auch einstimmig beschlossen wurde: Die Petition soll an die Staatsregierung geschickt werden, als Material für eine entsprechende Gesetzgebung. Laut dem 2023 novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz – einem Bundesgesetz – liegen Errichtung und Betrieb von PV-Anlagen „im überragenden öffentlichen Interesse“. Und in Bayern? Bleibt abzuwarten, ob und wann auch die Staatsregierung endlich die Zeichen der Zeit erkennt.

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